Satzung “Fetisch-Werk e.V.”
- 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1.
Der Verein, im nachfolgenden “Fetisch-Werk” genannt, führt den Namen “Fetisch-Werk e.V.” Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).
1.2.
Er hat seinen Sitz in Köln. Der Verein wird im Vereinsregister eingetragen.
1.3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Vereinszweck
2.1.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Fetischszene, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch
2.1.1.
Gesundheitsprävention (ansteckende, seuchenähnliche Krankheiten)
2.1.2.
die Durchführung kultureller Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nr. 7
AO
2.1.3.
Unfallprävention (Workshops etc.)
2.1.4.
Völkerverständigung (internationale Veranstaltungen und Treffen)
2.1.5.
die aktive Hilfe für Personen in Notsituationen, beispielsweise durch Krankenbesuche oder sonstige Aktionen, die geeignet sind, diese Notsituation zu lindern; hierbei muss die Notlage aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 53 AO gegeben sein.
2.2.
Er finanziert sich durch die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, die Beschaffung von Mitteln und das Sammeln von Spenden.
2.3.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
2.5.
Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
2.6.
Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt allen Personen gleiche Rechte ein, ungeachtet ihrer Herkunft, Abstammung, Nationalität, Hautfarbe, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Vermögen, sexueller Orientierung sowie Identität (Hetero/Schwul/Bi/Div), Gesundheitszustand und HIV-Status.
- 3 Mitgliedschaft
3.1.
Aktive Mitglieder des Vereins können sein: Natürliche Personen.
3.2.
Fördernde Mitglieder können sein: Natürliche und juristische Personen.
3.3.
Mitglieder müssen die in § 2.1 genannten Ziele verfolgen.
3.4.
Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben
3.5.
Die Mitglieder haben das Recht, alle Vorteile, die das Fetisch-Werk erwirkt, in Anspruch zu nehmen.
3.6.
Die Mitglieder haben die Pflicht
3.6.1.
die Satzung zu beachten,
3.6.2.
Beschlüsse des Vereins umzusetzen
3.6.3.
festgesetzte Beiträge und Umlagen zu entrichten.
- 4 Erwerb der Mitgliedschaft
4.1.
Mitglieder gemäß § 3.1 und § 3.2 beantragen ihre Aufnahme schriftlich beim Vorstand des Vereins.
4.2.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so ist die Ablehnung dem Antragsteller schriftlich bekanntzugeben; sie muss nicht begründet werden.
- 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung, Austritt oder Ausschluss.
5.2.
Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich via Einschreiben unter Wahrung einer Frist von vier Wochen abgegeben werden.
5.3.
Ein Fördermitglied kann bei Stellung des Aufnahmeantrags erklären, dass es dem Verein nur eine befristete Zeit als Förderer angehören möchte. Die Mitgliedschaft Endet dann automatisch.
5.4.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins geschädigt hat oder wenn es mit der Beitragszahlung verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
5.5.
Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach vorheriger Anhörung des Betroffenen. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Berufung ist beim geschäftsführenden Vorstand in Schriftform einzureichen. Bis zum Endgültigen Beschluss der MV behält das Mitglied alle Rechte.
- 6 Beiträge
6.1.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
6.2.
Noch nicht geleistete Beiträge bleiben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft geschuldet.
6.3.
Die Beiträge sind im Voraus und als Bringschuld zu entrichten. Bei Ausscheiden vor Ablauf eines Kalenderjahres findet eine auch anteilige Erstattung bereits geleisteter Beiträge nicht statt.
6.4.
Der Vorstand ist berechtigt, einmalig pro Geschäftsjahr, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Umlagen zu beschließen, die einen Vierteljahresbeitrag nicht übersteigen dürfen. Ein solcher Beschluss bedarf einer Entscheidung der Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit. Über weitere Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung nach Offenlegung der Einnahmen und Ausgaben des laufenden Geschäftsjahres.
- 7 Organe des Vereins
7.1.
Mitgliederversammlung
7.2.
Vorstand.
7.3.
Des Weiteren können Arbeitsgruppen und Ausschüsse gebildet werden, deren Sprecher direkt mit dem Vorstand des Vereins zusammenarbeiten.
- 8 Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes,
- Wahl des Revisors,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über die Nichtaufnahme von Antragstellenden oder den Ausschluss eines Mitgliedes,
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung über die Grundsätze für die Erstattung von Aufwendungen,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
8.1.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angaben der Gründe es verlangt.
8.2.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich per Post oder E-Mail unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf den Tag der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene postalische oder E-Mailadresse gerichtet war.
8.3.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Das aktive Stimmrecht steht einem Mitglied erst nach drei Monaten nach Eingang des Aufnahmeantrages zu.
Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet.
8.4.
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich. Vorbehaltlich anderslautender Satzungsbestimmungen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
8.5.
Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
8.6.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- 9 Vorstand
9.1.
Der Vorstand besteht aus drei bis sieben natürlichen Personen, die aus der Mitte der Mitglieder gewählt werden: Die Positionen Vorsitzender, stellv. Vorsitzender und Kassierer müssen besetzt werden.
9.2.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
9.3.
Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
9.4.
Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist einzelvertretungsberechtigt.
9.5.
Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes sind insbesondere:
- die Führung der laufenden Geschäfte,
- die Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
- die Aufstellung eines Haushaltsplans,
- die Erstattung der Tätigkeitsberichte
9.6.
Eine gleichzeitige Tätigkeit als Angestellter oder Honorarkraft des Vereins ist unvereinbar.
9.7.
Soweit aufgrund einer Auflage des Registergerichts oder einer Behörde eine Satzungsänderung erforderlich wird, so ist der Vorstand befugt, diese zu beschließen.
9.8. Die Beisitzenden haben ein Vortragsrecht, sind weder zeichnungsbefugt noch stimmberechtigt.
- 10 Die Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Jedes Jahr ist ein Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen.
- 11 Vergütung der Vereinstätigkeit
11.1.
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
11.2.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.
11.3.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für notwendige und angemessene Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten.
11.4.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von acht Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
11.5.
Vom geschäftsführenden Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
11.6.
Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom geschäftsführenden Vorstand erlassen und geändert wird.
11.7.
Der Vorstand ist berechtigt, sich durch Kooption zu ergänzen. Das kooptierte Vereinsmitglied ist bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes und muss dann von der Mitgliederversammlung für den Rest der ordentlichen Wahlperiode bestätigt werden.
- 12 Kooperationspartner
Zum Ausbau eines Interessennetzwerks können Kooperationen mit anderen Vereinen eingegangen werden.
Die Zusammenarbeit zwischen dem Fetisch-Werk und dem Kooperationspartner wird in einer Kooperationsvereinbarung geregelt.
Jeder Kooperationspartner erhält eine Einladung zur Mitgliederversammlung.
Dem Kooperationspartner kann im Rahmen des Kooperationsvertrages ein Stimmrecht eingeräumt werden. Dieses kann durch eine Vertreterin / einen Vertreter des Kooperationspartners wahrgenommen werden.
- 13 Regionalbetreuer
Die Regionalbetreuenden und deren Stellvertretenden werden durch den Vorstand berufen.
Sie sind nicht vertretungsberechtigt und nehmen Aufgaben gemäß der Geschäftsordnung wahr.
Die Regionalbetreuenden und deren Stellvertretenden haben das Recht auf Teilnahme an den Vorstandssitzungen, sind aber nicht stimmberechtigt.
Die Regionalbetreuenden und deren Stellvertretenden gründen und bilden keine eigenständigen Vereine.
§14 Datenschutz für Mitglieder
Einblick in das gesamte Mitgliederverzeichnis ist nur Mitgliedern des Vorstandes des Vereins zu gewähren.
Alle ordentlichen und Fördermitglieder des Vereins verpflichten sich mit Anerkennung dieser Satzung zur Einhaltung des Datenschutzes.
Es ist verboten, Angaben aus dem Mitgliederverzeichnis Außenstehenden weiterzugeben.
Rechtsanwälte, die die Interessen des Vereins gerichtlich oder außergerichtlich vertreten, können, wenn dies zur Erfüllung ihrer Arbeit notwendig ist, durch den Vorstand zur Einsicht ermächtigt werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
15.1.
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
15.2.
Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
15.3.
Die Liquidation erfolgt durch die amtierenden Vorstandsmitglieder.
15.4.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Verein/Stiftung, der /die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Fetischszene Europas, insbesondere für gesellschaftliche Minderheiten zu verwenden hat.
15.5.
Sollte die Mitgliederversammlung eine solche Bestimmung nicht treffen, fällt das Vermögen an die Deutsche Aidshilfe e.V., Wilhelmstr. 138, 10963 Berlin, die es ebenfalls unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Fetisch–Szene Europas, insbesondere für gesellschaftliche Minderheiten, im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 16 Salvatorische Klausel
16.1.
Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftige aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam bzw. nichtig oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Dasselbe gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Satzung eine Regelungslücke enthält.
16.2.
Die Mitglieder werden in diesem Falle auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nach Feststellung der Unwirksamkeit, Nichtigkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung anstelle der unwirksamen bzw. nichtigen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zum Ausfüllen einer Lücke eine neue rechtswirksame und durchführbare Bestimmung verabschieden, die – soweit gesetzlich zulässig – dem am nächsten kommt, das mit der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung angestrebt worden war oder nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt gewesen wäre, sofern bei Beschlussfassung über diese Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung der Punkt bedacht worden wäre.